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   BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56   

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https://dejure.org/1957,1370
BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56 (https://dejure.org/1957,1370)
BAG, Entscheidung vom 10.10.1957 - 2 AZR 32/56 (https://dejure.org/1957,1370)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 (https://dejure.org/1957,1370)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ungerechtfertigte Forderungen - Fristlose Entlassung - Forderung der Arbeitnehmer - Unzumutbarer eigener Schaden

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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation alternativ unter den Gesichtspunkten verhaltens- bzw. personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung geprüft (vgl. etwa BAG Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8, aaO, zu II 4 der Gründe; vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10, aaO; grundlegend Urteile vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 1 der Gründe) und hat dazu ausgeführt, eine Druckkündigung liege vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; dabei seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten könne gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein.
  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [128] S. dazu etwa schon RAG 14.11.1931 - 221/31 - ARS 13, 484, 487: "Auch ein unberechtigt von dritter Seite auf den Arbeitgeber ausgeübter Druck kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB bilden, jedenfalls dann, wenn wie hier die Veranlassung zu dem Vorgehen des Dritten allein ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers gegeben hat"; 13.3.1935 - 254/34 - ARS 23, 194 [Leitsatz 2.]: "Eine fristlose Entlassung kann berechtigt sein, wenn bei weiterer Fortsetzung des Dienstvertrages eigene lebenswichtige Belange des Unternehmers oder des Betriebes durch Dritte gefährdet würden"; s. hierzu statt vieler Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigungen als berechtigt anzuerkennen.

    [131] S. dazu anschaulich schon BGH 27.3.1961 - II ZR 24/60 - AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 5 [I.2 a.]: "Schon bei der Druckkündigung eines sozial abhängigen Arbeitnehmers sträubt sich das sittliche Empfinden dagegen, dass letztlich Gewalt vor Recht gehen soll oder dass Druck imstande ist, eine ohne ihn gar nicht erreichbares, sachlich ungerechtfertigtes Ziel zu verwirklichen (...)"; s. im selben Sinne bereits Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigung als berechtigt anzuerkennen.

  • VG Gelsenkirchen, 05.09.2023 - 4 L 1374/23

    Widerruf Lehrauftrag

    vgl. insoweit zur "Druckkündigung": BAG, Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - und vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 -, jeweils juris.
  • LAG Hamm, 25.02.1999 - 17 Sa 2281/98

    Ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Soziale Rechtfertigung;

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  • BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58

    Fürsorgepflicht - Drucksituation

    -: Gehört es einerseits zum Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht jedem Bruck von Seiten der Beleg schaft nachzugeben, der auf eine Maßnahme gegen einen einzelnen Arbeitnehmer zu dessen Nachteil hinzielt, son dern insbesondere erkennbar unangemessenen und ungerecht fertigten Forderungen einen zumutbaren Widerstand ent gegenzusetzen (vgl. im einzelnen BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung), so ist andererseits der Arbeit nehmer in einer derartigen Driicksituation verpflichtet, durch entsprechendes Verhalten unzumutbare Nachteile für seinen Arbeitgeber zu vermeiden und auch seinerseits einen für Beide tragbaren Ausweg aus der Drucksituation zu finden und zu ermöglichen.
  • LAG Berlin, 17.12.1970 - 5 Sa 88/70

    Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen Verkaufs

    Danach darf der Arbeitgeber dem Druck der Belegschaft nur dann nachgeben, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden (z. B. BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung, BAG BB 1960, 520).
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